Der Eintrag in die öffentliche Liste setzt die ständige, nicht bloss punktuelle Berufstätigkeit in der Schweiz voraus. Hinsichtlich der Berufspflichten gelten dieselben Regeln wie für die dienstleistungserbringenden Anwälte und Anwältinnen nach Art. 25 BGFA, d.h., die für alle Anwälte geltenden Berufsregeln nach Art. 12 BGFA (G. Pfister, Aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, in: SJZ 2009, S. 285 ff., insb. bei FN 3; vgl. auch A. Staehelin, D. Staehelin, P. Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, S. 565 f.). Voraussetzung ist demnach, dass die Eintragung aufgrund einer Bescheinigung erfolgt, aus der hervorgeht, dass die ein-