27 BGFA in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unter der Voraussetzung, dass sie sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem sie ihre Geschäftsadresse besitzen, in einer öffentlichen Liste im Sinne eines besonderen Verzeichnisses (nicht zu verwechseln mit dem kantonalen Anwaltsregister) haben eintragen lassen. Für diesen Eintrag haben sie ihre Anwaltsqualifikation durch eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates nachzuweisen. Der Eintrag in die öffentliche Liste setzt die ständige, nicht bloss punktuelle Berufstätigkeit in der Schweiz voraus.