"Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten, die berechtigt sind, in ihrem Herkunftsstaat den Anwaltsberuf unter den im Anhang zum BGFA angeführten Berufsbezeichnungen zu führen, können gemäss Art. 27 BGFA in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unter der Voraussetzung, dass sie sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem sie ihre Geschäftsadresse besitzen, in einer öffentlichen Liste im Sinne eines besonderen Verzeichnisses (nicht zu verwechseln mit dem kantonalen Anwaltsregister) haben eintragen lassen.