Art. 28 BGFA. Voraussetzungen für die Eintragung in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA. Nur wer als Staatsangehöriger aus einem EU- oder EFTA-Staat über ein in einem dieser Staaten originär erworbenes Anwaltspatent verfügt, kann in die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen werden. Aus den Erwägungen: