{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-04-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090015_2010-04-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/09A40D37204A69BAC125772A0025CFBD_KG090015.pdf", "Checksum": "6e2ab613f89185a6cf0d181111ed09e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.04.2010 KG090015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für die Eintragung in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:00", "Checksum": "1681dc153ea69db0858f4f398db9433e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.04.2010 KG090015\nRegeste:\nVoraussetzungen für die Eintragung in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA.\n\nArt. 28 BGFA. Voraussetzungen für die Eintragung in die öffentliche Liste\nder Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA.\n\nNur wer als Staatsangehöriger aus einem EU- oder EFTA-Staat über ein in einem\ndieser Staaten originär erworbenes Anwaltspatent verfügt, kann in die öffentliche\nListe gemäss Art. 28 BGFA eingetragen werden.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten, die berechtigt sind, in ihrem\nHerkunftsstaat den Anwaltsberuf unter den im Anhang zum BGFA angeführten\nBerufsbezeichnungen zu führen, können gemäss Art. 27 BGFA in der Schweiz\nständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unter der Voraussetzung, dass\nsie sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem sie ihre Geschäftsadresse\nbesitzen, in einer öffentlichen Liste im Sinne eines besonderen Verzeichnisses\n(nicht zu verwechseln mit dem kantonalen Anwaltsregister) haben eintragen lassen. Für diesen Eintrag haben sie ihre Anwaltsqualifikation durch eine höchstens\ndrei Monate alte Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle\ndes Herkunftsstaates nachzuweisen. Der Eintrag in die öffentliche Liste setzt die\nständige, nicht bloss punktuelle Berufstätigkeit in der Schweiz voraus. Hinsichtlich\nder Berufspflichten gelten dieselben Regeln wie für die dienstleistungserbringenden Anwälte und Anwältinnen nach Art. 25 BGFA, d.h., die für alle Anwälte geltenden Berufsregeln nach Art. 12 BGFA (G. Pfister, Aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, in: SJZ 2009,\nS. 285 ff., insb. bei FN 3; vgl. auch A. Staehelin, D. Staehelin, P. Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, S. 565 f.). Voraussetzung ist demnach, dass die Eintragung aufgrund einer Bescheinigung erfolgt, aus der hervorgeht, dass die eintragungswilligen Anwältinnen und Anwälte in einem der Mitgliedstaaten der EU\ndie Berufsqualifikation erworben haben und dementsprechend bei der zuständigen Stelle dieses jeweiligen EU-Herkunftsstaats eingetragen sind (vgl. H. Nater /\nM. Tuchschmid, Bilaterale Verträge I / II Schweiz – EU, Zürich 2007, S. 319). Den\nzitierten Meinungen der Lehre folgend können sich demnach in die Liste nach Art.\n28 BGFA nur Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Staaten, nicht jedoch jene\nvon Dritt-Staaten eintragen lassen.\n- 2 -\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. 2A.536/2003, Erw. 4.2)\nist Sinn und Zweck der Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, dass sich\ndie zuständige Stelle vergewissern kann, ob die Anwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten (Ziff. 8 der Erwägungen in der Präambel\nzur RL 98/5/EG; Ziff. 8 der Erwägungen im Vorschlag der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 1994 für eine Richtlinie zur Erleichterung der ständigen\nAusübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in\ndem die Qualifikation erworben wurde, ABl. Nr. C 128 vom 24. Mai 1995 S. 6).\nDas kann nichts anderes bedeuten, als dass nur Staatsangehörige der EU- oder\nEFTA-Staaten in die Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen werden können, die in\neinem der Mitgliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben. In diesem Sinne hat jüngst auch das Verwaltungsgericht des Kantons Genf entschieden, indem es einem rumänischen Anwalt (ursprüngliches Anwaltspatent Rumänien) den Schweizer Eintrag nach Art. 28 BGFA verweigert hat, der sich zwecks\nEintragung auf eine Bescheinigung der Zulassung in Malta abgestützt hatte (vgl.\nArrêt du Tribunal administratif du 10 novembre 2009; A/1619/2009-PROF\nATA/584/2009). Erforderlich ist demnach ein Anwaltspatent, das in einem EUoder EFTA-Staat originär erworben worden ist (M. Valticos / L. Jacquemoud-\nRossari, La Jurisprudence de la Commission du barreau 2002-2006, SJ 2007 II,\nS. 255 ff., insb. S. 259; ebenso neuerdings: F. Bohnet / V. Martenet, Droit de la\nprofession d’avocat, Berne 2009, Rz 849).\n\nZusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in die Liste nach Art. 28\nBGFA nur Staatsangehörige aus den EU- oder EFTA-Staaten eingetragen werden können, die sich auf die Bescheinigung eines originär erworbenen Anwaltspatentes aus einem dieser Staaten abstützen können. Diese Modalitäten gelten\nauch für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in\neinem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auszuüben (Art. 2 Abs. 3 BGFA).\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 1. April 2010\n"}