Zusammenfassend liegt ein Verstoss des Beschuldigten gegen die Berufsregeln von Art. 12 lit. c BGFA vor. Nachdem alle Aspekte der Handlungsweise des Beschuldigten von Art. 12 lit. c BGFA erfasst sind, entfällt eine zusätzliche Disziplinierung nach der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. November 2009