Entgegen der Darstellung des Beschuldigten geht es auch nicht um die theoretische Frage, ob eine gleichzeitige Vertretung von im gleichen sachlichen Geschäftsbereich tätigen Klienten möglich sei oder nicht. Vorliegend standen die konkreten Inhalte der Mandate im gegenseitigen Widerspruch (dazu auch Kaspar Schiller, a.a.O., N 880); auch zeichneten sich aufgrund der personellen Zusammensetzung der neuen Klienten massgeblicher Funktionen bereits Konfliktherde ab. Jedenfalls ist der hier geforderte enge Sachzusammenhang für die Annahme eines Interessenkonfliktes offensichtlich gegeben.