Hinzu tritt auch das Faktum, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Mandatsniederlegung seinen Partner vorschob, welcher seine früheren Funktionen übernehmen sollte und auch tat. Damit waren, bis zum Mandatsentzug durch die Verzeigerinnen, Anwälte des gleichen Anwaltsbüros gleichzeitig sowohl im alten Mandat wie auch im neuen Mandat tätig. Dass hier Mandats- und Vertraulichkeitskonflikte offenkundig und konkret sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen.