Y. habe weiterfliessen lassen, vermag daran nichts zu ändern. Die Intensität der Bindung zum früheren Klienten führte zu derart vielen Informationen, dass nur schon die Gefahr oder Möglichkeit der Benützung von solchen Informationen tatsächlich nicht auszuschliessen war; deshalb ist, wie oben dargelegt (Kaspar Schiller, a.a.O., N 779), auch nicht entscheidend, ob solche Geheimnisse konkret preisgegeben werden / wurden. Gemäss aktuellster Rechtsprechung genügt schon die Möglichkeit, dass solche Informationen benützt werden. Dies ist hier nicht auszuschliessen und - aufgrund des neuen Engagements beim Marktkonkurrenten - auch anzunehmen; alles andere wäre lebensfremd.