Was das Bundesgericht im Urteil 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008, Erw. 3.4, festhielt, gilt auch hier: Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass die als Verwaltungsrat und Anwalt erlangten Kenntnisse der gesamten geschäftlichen und übrigen Verhältnisse der Firmen von X. wesentliche Informationen darstellen, die einer späteren Vertretung / Beratung des Marktkonkurrenten entgegenstehen. Damit ist ohne weiteres von einem konkreten Interessenkonflikt auszugehen.