Diese geschäftliche Bindung war damit so intensiv, dass dadurch eine Loyalität und gesteigerte Rücksichtnahme gegenüber diesem langjährigen Klienten resultierte (Kaspar Schiller, a.a.O., N 877). Darüber hat sich der Beschuldigte hinweg gesetzt. Durch die Annahme des Verwaltungsratsmandates bei der Y. entstand nicht nur eine theoretische Möglichkeit oder das Risiko einer Interessenkollision, sondern eine solche war aufgrund des immanenten und aufgrund der Mandatsniederlegung ausgelösten Vertraulichkeitskonfliktes real und konkret.