Die Verzeigerinnen erkennen zu Recht, dass die Optik in Bezug auf den Beschuldigten primär auf einen Parteienwechsel zu richten ist und die anwaltlichen Pflichten sich daran zu messen haben. Durch das Doppelmandat als Verwaltungsrat und Anwalt bei der X. erhielt der Beschuldigte umfassendste Kenntnisse aller geschäftlichen Vorgänge und Geschäftsgeheimnisse. Dies musste selbst der Beschuldigte einräumen: 'Dass mir dabei Geschäftsgeheimnisse und strategische Überlegungen beziehungsweise Vorgaben der Unternehmungen von X. bekannt gemacht worden sind, versteht sich von selbst und wird auch nicht bestritten.'