Dass es sich bei der Y. um ein Konkurrenzunternehmen von Gesellschaften der X. handelt, musste der Beschuldigte einräumen. Dass die geographische Ausrichtung offenbar nicht (bzw. korrekter 'noch nicht') kongruent ist, spielt hier keine entscheidende Rolle, könnte die Marktausrichtung auch verlagert werden bzw. bedeutete genau auch dieser Umstand ein Geschäftsgeheimnis, was die Verzeigerinnen zu Recht hervorheben. Fakt ist, dass beide Gesellschaften im absolut gleichen Gebiet tätig sind und damit als Konkurrenten zu betrachten sind. Dass - 8 -