Disziplinarrechtlich hat dieses Faktum aber kein zusätzliches Gewicht, würde eine reine Gesellschaftsgründung wohl noch keinen Interessenkonflikt begründen bzw. die Schwelle der Disziplinierungswürdigkeit nicht erreichen. Mangels weitergehender Informationen kann darauf verzichtet werden, diese Umstände noch weiter abzuklären, spielen sie doch bei einer Gesamtwürdigung keine Rolle.