Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Y. bereits einige Zeit zuvor gegründet worden war. Beim Set Up dieser Firma war die Kanzlei federführend beteiligt, was der Beschuldigte wissen musste; zumindest wäre ihm dieses Wissen anzurechnen. Wie die Verzeigerinnen glaubhaft dartun, wurden sie von diesem Umstand nicht in Kenntnis gesetzt. Disziplinarrechtlich hat dieses Faktum aber kein zusätzliches Gewicht, würde eine reine Gesellschaftsgründung wohl noch keinen Interessenkonflikt begründen bzw. die Schwelle der Disziplinierungswürdigkeit nicht erreichen.