Ob der Beschuldigte bereits ab April 2007 für die Y. tätig gewesen war, was die Verzeigerinnen mutmassen, kann offen bleiben; dies hätte allenfalls auch einen möglichen Mandatskonflikt in der Person des Beschuldigten bedeuten können. Sicherlich hat der Beschuldigte aber nicht erst am Tag der Eintragung im Handelsregister Kontakte zur Y. geknüpft. Wie der Beschuldigte selber einräumt, wusste er zudem, dass sich die X. gegen seine Einsitznahme im VR der Y. stellte.