Für den Beschuldigten selbst wurde ein möglicher Mandatskonflikt aber von einem sich stärker auswirkenden Vertraulichkeitskonflikt überlagert. Durch die Niederlegung der Verwaltungsratsmandate bei der X. bzw. die Niederlegung auch der Tätigkeit als Anwalt für diese Gruppe, konnte sich der Beschuldigte seinen - 7 - anwaltlichen Verpflichtungen nicht einfach entledigen; Vertraulichkeitskonflikte unterliegen, wie dargestellt, im Grundsatz keiner zeitlichen Schranke (Kaspar Schiller, a.a.O., N 860).