Es gab - parallel dazu - aber auch einen weitergehenden, eigentlichen Mandatskonflikt. Der Beschuldigte trat nicht einfach von seinen Funktionen zurück, sondern er wurde in seinen Funktionen ersetzt durch den damaligen Partner der gleichen Anwaltskanzlei. Von daher ging die Verantwortung bei der Interessenwahrung nicht einfach unter, sondern bestand weiter, zumindest in der Person von A. Die Grundsätze für die Vermeidung von Interessenkonflikten durch eine Anwaltskanzlei mit verschiedenen Anwälten sind hier in Erinnerung zu rufen.