Was auch immer vom Beschuldigten gegenüber der X. als Grund angegeben wurde, die Mandate als Verwaltungsrat abzugeben, ist rechtlich nicht von Belang. Fakt ist, dass der Beschuldigte im April / Mai 2008 aus den Verwaltungsräten der Gesellschaften von X. austrat. Damit richteten sich seine anwaltlichen Berufspflichten primär (auch) nach den Grundsätzen, welche bei einer Mandatsniederlegung bzw. - wie die nachfolgende Entwicklung zeigte - bei einem Parteienwechsel gelten.