Korrelat dieser sehr engen Beziehungen waren naturgemäss und eingestandenermassen auch umfassendste Kenntnisse des Beschuldigten bzw. der Anwälte der Kanzlei über alle geschäftlichen und anderweitigen Belange der Firmen der X. Wie die Verzeigerinnen zu Recht anführen, steht bei der Beurteilung der vorliegenden Disziplinarangelegenheit dieses Faktum der intensiven und auf Dauer ausgelegten und vollständig ausgelagerten Anwaltstätigkeit, in Verbindung mit einem ebenso auf Dauer ausgelegten Verwaltungsratsmandat, im Vordergrund. Dies verkennt der Beschuldigte offensichtlich.