Aber auch der Beschuldigte war weiterhin indirekt (nämlich über seinen Büropartner) gebunden. Fakt ist ebenfalls, dass die Kanzlei immer noch für die anwaltliche Beratung von X. verantwortlich zeichnete. - 6 - Damit bestanden - vor allem verstärkt durch die organschaftliche Stellung des Beschuldigten bei Gesellschaften der X. und die aufgrund der exklusiven Mandate verbundene Sonderstellung - sehr enge Beziehungen zwischen der X. und dem Beschuldigten bzw. der Anwaltskanzlei.