Fakt ist, dass der Beschuldigte von Anbeginn an und in der Folge während vieler Jahre sowohl als Verwaltungsrat wie auch als Rechtsanwalt für die X. tätig war. Dort hatte er nicht nur Organstellung, sondern bekleidete auch eine Sonderstellung (BGE 134 II 108 Erw. 5.2). Fakt ist auch, dass nach dem Austritt des Beschuldigten aus dem Verwaltungsrat von Gesellschaften bei der X. Mitte 2008 der damalige Partner des Beschuldigten aus dem gleichen Anwaltsbüro als Verwaltungsrat bei der X. neu Einsitz nahm. Damit änderte sich an der Interessenlage der X. an sich nichts. Aber auch der Beschuldigte war weiterhin indirekt (nämlich über seinen Büropartner) gebunden.