BGE 103 Ia 430; Art. 13 BGFA). Dass die Nachteile einer Verwendung von Vertraulichem mit zunehmender Zeitdauer abnehmen oder ganz entfallen (Kaspar Schiller, a.a.O., N 893), spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, da zwischen den beiden Mandaten nur wenige Monate liegen (will man überhaupt von einer zeitlichen Zäsur sprechen, da die Mandate des Beschuldigten ja auf Anwälte der Kanzlei übergingen). (...) 3.1.2. Würdigung 3.1.2.1. Interessenkollision Werden die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so ergibt sich im Rahmen der Einzelfallbetrachtung ohne weiteres, dass der Beschuldigte einem schweren und auch konkreten Interessenkonflikt unterstand.