auf die Interessen einer anderen Person zum Nachteil des Klienten verwenden, oder ob er dies im Interesse des Klienten zu unterlassen hat (Kaspar Schiller, a.a.O., N 816). Während der Anwalt nach Abschluss eines Mandates nicht mehr zur Interessenwahrung verpflichtet ist und das Verbot von Mandatskonflikten entsprechend endet, überdauert der Vertraulichkeitsschutz das Mandat. Vertraulichkeitskonflikte sind im Grundsatz ohne zeitliche Schranke zu vermeiden (Kaspar Schiller, a.a.O., N 860; BGE 103 Ia 430;