3.1.1.2. Das Verbot von Interessenkonflikten bezweckt die unbeeinflusste Interessenwahrung; es beinhaltet aber auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes (Kaspar Schiller, a.a.O., N 779, N 780). Schiller führt dazu aus: 'Zwar verbietet bereits das Berufsgeheimnis, dass Klienteninformationen an unbefugte Dritte weitergeleitet werden und dass diese Zugang zu Klienteninformationen erhalten. Es kann aber nicht verhindern, dass der Anwalt selber vertrauliche Informationen zum Nachteil des Klienten verwendet, ohne diese preiszugeben' (Kaspar Schiller, a.a.O., N 779).