Rechtsberatung stellt jedenfalls auch eine anwaltliche Tätigkeit dar. Nachdem der Beschuldigte aber selber einräumt, auch in anwaltlicher Funktion aufgetreten zu sein, kann kein Unterschied erblickt werden im Auftreten des Beschuldigten gegenüber jenem eines beliebig anderen registrierten Anwalts. Zu prüfen ist nunmehr vorab, ob der Beschuldigte durch diese Tätigkeit als Anwalt gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen hat. 3. Disziplinarrechtliche Beurteilung: Materielles (...) 3.1.1. Art. 12 lit. c BGFA: Grundlagen - 4 -