Der Beschuldigte räumt, wie erwähnt, ein, neben der Tätigkeit als Verwaltungsrat auch als Anwalt für die fraglichen Gesellschaften aufgetreten zu sein. Auch die übrigen Mitglieder der Anwaltskanzlei des Beschuldigten traten damals als Anwälte für die Verzeigerinnen auf. Im Übrigen ist auch nicht entscheidend, ob die anwaltliche Tätigkeit im Vordergrund gestanden ist bzw. welcher Art die Tätigkeit genau war. Rechtsberatung stellt jedenfalls auch eine anwaltliche Tätigkeit dar.