Es ist anderseits weitgehend unbestritten, dass der Anwalt nicht nur im Rahmen seiner Monopoltätigkeit, der berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht, dem (öffentlich-rechtlichen) Berufsrecht untersteht, und er die Berufspflichten auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, so etwa der Führung von Treuhandgeschäften, bei der Verwaltung von Vermögen, bei Inkassomandaten oder bei der Tätigkeit als Verwaltungsrat, zu beachten hat (Walter Fellmann, Kollision von Berufspflichten mit anderen Gesetzespflichten am Beispiel des Anwaltes als Verwaltungsrat, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das Anwaltsrecht nach dem BGFA, St. Gallen 2003, S. 165 ff. [zit. Fellmann, Kollision], S. 166;