Hierzu ist aber einschränkend zu bemerken, dass ein ausschliesslich als Verwaltungsrat tätiger Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Verwaltungsratsmandates nicht mehr im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit handelt, sondern als Geschäftsmann, wenn das kaufmännische Element gegenüber dem anwaltlichen überwiegt (Mario Giannini, a.a.O., S. 256 mit Verweisung auf BGE 115 Ia 197; BGE 114 III 105; BGE 112 Ib 606 etc. [Fn 1322]; Georg Krneta, Der Anwalt als Organ einer juristischen Person, in: Band 2 'Das Anwaltsgeheimnis', Zürich 1994, S. 7 ff., - 3 -