2.1.1. Der Beschuldigte bestreitet weder, in der Zeit zwischen 2001 und 2008 die X. als Verwaltungsratsmitglied und Rechtsanwalt / Rechtsberater betreut zu haben, noch nunmehr für die Y. als Verwaltungsrat (und Rechtsanwalt / Rechtsberater) tätig zu sein. Falsch ist hier einzig der Standpunkt des Beschuldigten, mit der Verzeigung werde 'im Wesentlichen' nur die Tätigkeit als früherer Verwaltungsrat der X. anvisiert; dies ist nicht der Fall. Die Verzeigung fokussiert auch auf die Tätigkeit des Beschuldigten als Anwalt. Der Beschuldigte räumt zudem nicht nur eine solche frü- - 2 -