Art. 12 lit. c BGFA. Interessenkollision. Anwältinnen und Anwälte unterstehen nicht nur im Rahmen der Monopoltätigkeit, der berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht, dem (öffentlichrechtlichen) Berufsrecht, sie haben die Berufspflichten auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, so etwa der Führung von Treuhandgeschäften, bei der Verwaltung von Vermögen, bei Inkassomandaten oder bei der Tätigkeit als Verwaltungsrat, zu beachten. Das Konfliktsverbot kann auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes aufweisen; Vertraulichkeitskonflikte unterliegen im Grundsatz keiner zeitlichen Schranke. Unzulässiger Parteienwechsel.