{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090008_2009-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A96106AB362E5E75C12576C50042EB02_KG090008.pdf", "Checksum": "33b279084add262c0e2e8ddfdb97c2df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.11.2009 KG090008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision. 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Abgesehen davon zeichneten sich auch aufgrund der besonderen personellen Situation, die Verzeigerinnen sprechen hier von 'personellen Verstrickungen' (der Ex.-CEO der Klientin wurde der CEO / Verwaltungsrat der Konkurrentin; der Chef-IT der früheren Klienten wechselte ebenfalls zur Konkurrentin\netc.), bereits deutliche Konfliktherde ab.\n\nDass der Beschuldigte bestreitet, dass er Geschäftsgeheimnisse oder andere Informationen aus dem Geheimbereich der X. nicht geheim gehalten hätte bzw. an\n- 9 -\n\nY. habe weiterfliessen lassen, vermag daran nichts zu ändern. Die Intensität der\nBindung zum früheren Klienten führte zu derart vielen Informationen, dass nur\nschon die Gefahr oder Möglichkeit der Benützung von solchen Informationen tatsächlich nicht auszuschliessen war; deshalb ist, wie oben dargelegt (Kaspar\nSchiller, a.a.O., N 779), auch nicht entscheidend, ob solche Geheimnisse konkret\npreisgegeben werden / wurden. Gemäss aktuellster Rechtsprechung genügt\nschon die Möglichkeit, dass solche Informationen benützt werden. Dies ist hier\nnicht auszuschliessen und - aufgrund des neuen Engagements beim Marktkonkurrenten - auch anzunehmen; alles andere wäre lebensfremd.\n\nHinzu tritt auch das Faktum, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Mandatsniederlegung seinen Partner vorschob, welcher seine früheren Funktionen übernehmen sollte und auch tat. Damit waren, bis zum Mandatsentzug durch die Verzeigerinnen, Anwälte des gleichen Anwaltsbüros gleichzeitig sowohl im alten\nMandat wie auch im neuen Mandat tätig. Dass hier Mandats- und Vertraulichkeitskonflikte offenkundig und konkret sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen.\n\nEntgegen der Darstellung des Beschuldigten geht es auch nicht um die theoretische Frage, ob eine gleichzeitige Vertretung von im gleichen sachlichen Geschäftsbereich tätigen Klienten möglich sei oder nicht. Vorliegend standen die\nkonkreten Inhalte der Mandate im gegenseitigen Widerspruch (dazu auch Kaspar\nSchiller, a.a.O., N 880); auch zeichneten sich aufgrund der personellen Zusammensetzung der neuen Klienten massgeblicher Funktionen bereits Konfliktherde\nab. Jedenfalls ist der hier geforderte enge Sachzusammenhang für die Annahme\neines Interessenkonfliktes offensichtlich gegeben.\n\nMan kann, mit anderen Worten, nicht jahrelang bei einem Mandanten, den man\nvon Anfang an betreut hat, als Verwaltungsrat und exklusiv auch als Rechtsberater tätig sein, um dann, nach Mandatsniederlegung, umgehend die Markt-\nKonkurrentin in absolut gleichen Funktionen, zudem noch in der schwierigen Aufbauphase zu beraten / vertreten, auch wenn dies unbestreitbar lukrativ erscheint,\nund dies alles bei weiterer, paralleler Interessenwahrung des früheren Klienten\ndurch Anwälte des gleichen Anwaltsbüros und sich zudem klar abzeichnenden\nKonfliktherden (Konkurrenzsituation, personelle Fragen etc.).\n- 10 -\n\n(...)\n\n3.1.3. Zusammenfassung\n\nZusammenfassend liegt ein Verstoss des Beschuldigten gegen die Berufsregeln\nvon Art. 12 lit. c BGFA vor. Nachdem alle Aspekte der Handlungsweise des Beschuldigten von Art. 12 lit. c BGFA erfasst sind, entfällt eine zusätzliche Disziplinierung nach der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 5. November 2009\n"}