{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090008_2009-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A96106AB362E5E75C12576C50042EB02_KG090008.pdf", "Checksum": "33b279084add262c0e2e8ddfdb97c2df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.11.2009 KG090008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision. 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Unzulässiger Parteienwechsel.\n\nKorrelat dieser sehr engen Beziehungen waren naturgemäss und eingestandenermassen auch umfassendste Kenntnisse des Beschuldigten bzw. der Anwälte\nder Kanzlei über alle geschäftlichen und anderweitigen Belange der Firmen der X.\nWie die Verzeigerinnen zu Recht anführen, steht bei der Beurteilung der vorliegenden Disziplinarangelegenheit dieses Faktum der intensiven und auf Dauer\nausgelegten und vollständig ausgelagerten Anwaltstätigkeit, in Verbindung mit einem ebenso auf Dauer ausgelegten Verwaltungsratsmandat, im Vordergrund.\nDies verkennt der Beschuldigte offensichtlich.\n\nWas auch immer vom Beschuldigten gegenüber der X. als Grund angegeben wurde, die Mandate als Verwaltungsrat abzugeben, ist rechtlich nicht von Belang.\nFakt ist, dass der Beschuldigte im April / Mai 2008 aus den Verwaltungsräten der\nGesellschaften von X. austrat. Damit richteten sich seine anwaltlichen Berufspflichten primär (auch) nach den Grundsätzen, welche bei einer Mandatsniederlegung bzw. - wie die nachfolgende Entwicklung zeigte - bei einem Parteienwechsel\ngelten.\n\nEs gab - parallel dazu - aber auch einen weitergehenden, eigentlichen Mandatskonflikt. Der Beschuldigte trat nicht einfach von seinen Funktionen zurück, sondern er wurde in seinen Funktionen ersetzt durch den damaligen Partner der gleichen Anwaltskanzlei. Von daher ging die Verantwortung bei der Interessenwahrung nicht einfach unter, sondern bestand weiter, zumindest in der Person von A.\nDie Grundsätze für die Vermeidung von Interessenkonflikten durch eine Anwaltskanzlei mit verschiedenen Anwälten sind hier in Erinnerung zu rufen.\n\nFür den Beschuldigten selbst wurde ein möglicher Mandatskonflikt aber von einem sich stärker auswirkenden Vertraulichkeitskonflikt überlagert. Durch die Niederlegung der Verwaltungsratsmandate bei der X. bzw. die Niederlegung auch\nder Tätigkeit als Anwalt für diese Gruppe, konnte sich der Beschuldigte seinen\n- 7 -\n\nanwaltlichen Verpflichtungen nicht einfach entledigen; Vertraulichkeitskonflikte unterliegen, wie dargestellt, im Grundsatz keiner zeitlichen Schranke (Kaspar Schiller, a.a.O., N 860).\n\nEin möglicher Interessenkonflikt hat sich durch die Einsitznahme des Beschuldigten Anfang Juli 2008 im Verwaltungsrat bei der Konkurrentin von X., der Firma Y.,\nzu einem tatsächlichen und konkreten Vertraulichkeitskonflikt entwickelt.\n\nOb der Beschuldigte bereits ab April 2007 für die Y. tätig gewesen war, was die\nVerzeigerinnen mutmassen, kann offen bleiben; dies hätte allenfalls auch einen\nmöglichen Mandatskonflikt in der Person des Beschuldigten bedeuten können.\nSicherlich hat der Beschuldigte aber nicht erst am Tag der Eintragung im Handelsregister Kontakte zur Y. geknüpft. Wie der Beschuldigte selber einräumt,\nwusste er zudem, dass sich die X. gegen seine Einsitznahme im VR der Y. stellte.\n\nVorliegend kann offen gelassen werden, ob die Y. bereits einige Zeit zuvor gegründet worden war. Beim Set Up dieser Firma war die Kanzlei federführend beteiligt, was der Beschuldigte wissen musste; zumindest wäre ihm dieses Wissen\nanzurechnen. Wie die Verzeigerinnen glaubhaft dartun, wurden sie von diesem\nUmstand nicht in Kenntnis gesetzt. Disziplinarrechtlich hat dieses Faktum aber\nkein zusätzliches Gewicht, würde eine reine Gesellschaftsgründung wohl noch\nkeinen Interessenkonflikt begründen bzw. die Schwelle der Disziplinierungswürdigkeit nicht erreichen. Mangels weitergehender Informationen kann darauf verzichtet werden, diese Umstände noch weiter abzuklären, spielen sie doch bei einer Gesamtwürdigung keine Rolle.\n\nDass es sich bei der Y. um ein Konkurrenzunternehmen von Gesellschaften der\nX. handelt, musste der Beschuldigte einräumen. Dass die geographische Ausrichtung offenbar nicht (bzw. korrekter 'noch nicht') kongruent ist, spielt hier keine\nentscheidende Rolle, könnte die Marktausrichtung auch verlagert werden bzw.\nbedeutete genau auch dieser Umstand ein Geschäftsgeheimnis, was die Verzeigerinnen zu Recht hervorheben. Fakt ist, dass beide Gesellschaften im absolut\ngleichen Gebiet tätig sind und damit als Konkurrenten zu betrachten sind. Dass\n- 8 -\n\nsich der Beschuldigte bei der Y. engagierte, musste er einräumen. Dies verschärfte den Interessenkonflikt.\n\nDie Verzeigerinnen erkennen zu Recht, dass die Optik in Bezug auf den Beschuldigten primär auf einen Parteienwechsel zu richten ist und die anwaltlichen Pflichten sich daran zu messen haben. Durch das Doppelmandat als Verwaltungsrat\nund Anwalt bei der X. erhielt der Beschuldigte umfassendste Kenntnisse aller geschäftlichen Vorgänge und Geschäftsgeheimnisse. Dies musste selbst der Beschuldigte einräumen: 'Dass mir dabei Geschäftsgeheimnisse und strategische\nÜberlegungen beziehungsweise Vorgaben der Unternehmungen von X. bekannt\ngemacht worden sind, versteht sich von selbst und wird auch nicht bestritten.'\n\nDiese geschäftliche Bindung war damit so intensiv, dass dadurch eine Loyalität\nund gesteigerte Rücksichtnahme gegenüber diesem langjährigen Klienten resultierte (Kaspar Schiller, a.a.O., N 877). Darüber hat sich der Beschuldigte hinweg\ngesetzt. Durch die Annahme des Verwaltungsratsmandates bei der Y. entstand\nnicht nur eine theoretische Möglichkeit oder das Risiko einer Interessenkollision,\nsondern eine solche war aufgrund des immanenten und aufgrund der Mandatsniederlegung ausgelösten Vertraulichkeitskonfliktes real und konkret.\n\n"}