{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090008_2009-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A96106AB362E5E75C12576C50042EB02_KG090008.pdf", "Checksum": "33b279084add262c0e2e8ddfdb97c2df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.11.2009 KG090008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision. 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Rechtsberatung stellt jedenfalls auch eine anwaltliche Tätigkeit dar.\nNachdem der Beschuldigte aber selber einräumt, auch in anwaltlicher Funktion\naufgetreten zu sein, kann kein Unterschied erblickt werden im Auftreten des Beschuldigten gegenüber jenem eines beliebig anderen registrierten Anwalts.\n\nZu prüfen ist nunmehr vorab, ob der Beschuldigte durch diese Tätigkeit als Anwalt\ngegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen hat.\n\n3. Disziplinarrechtliche Beurteilung: Materielles\n\n(...)\n\n3.1.1. Art. 12 lit. c BGFA: Grundlagen\n- 4 -\n\n3.1.1.1. Nach der Bestimmung von Art. 12 lit. c BGFA haben die Rechtsanwälte\n'jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit\ndenen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen', zu vermeiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, nach welcher die Rechtsanwälte 'ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben' haben, wie auch mit\nArt. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (BGE 134 II 108 E. 3).\n\nDas Gebot zur Vermeidung von widerstreitenden Interessen ist eines der Grundpfeiler der Berufspflichten des Anwaltes. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang von einer 'règle cardinale' des Anwaltsberufes (Urteil des Bundesgerichts 2A.560/2004 vom 1. Februar 2005, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts\n1A.223/2002 vom 18. März 2003, E. 5.2), die Lehre von einer Bestimmung mit\n'hohem verfassungsmässigen Rang' und rechtsstaatlicher Unverzichtbarkeit\n(Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 777, N 781).\n\n3.1.1.2. Das Verbot von Interessenkonflikten bezweckt die unbeeinflusste Interessenwahrung; es beinhaltet aber auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes\n(Kaspar Schiller, a.a.O., N 779, N 780). Schiller führt dazu aus: 'Zwar verbietet bereits das Berufsgeheimnis, dass Klienteninformationen an unbefugte Dritte weitergeleitet werden und dass diese Zugang zu Klienteninformationen erhalten. Es\nkann aber nicht verhindern, dass der Anwalt selber vertrauliche Informationen\nzum Nachteil des Klienten verwendet, ohne diese preiszugeben' (Kaspar Schiller,\na.a.O., N 779).\n\nSchiller unterscheidet angesichts der doppelten Funktion von Art. 12 lit. c BGFA,\neinerseits als Garantie der unbeeinflussten Interessenwahrung, anderseits als\nVertraulichkeitsschutz, somit den Mandatskonflikt und den Vertraulichkeitskonflikt.\nEin Mandatskonflikt liegt nach Schiller vor, wenn der Anwalt im Dilemma ist, ob er\ndas Mandat im ausschliesslichen Interesse des Klienten führen, oder ob er auf die\nabweichenden Interessen einer anderen Person Rücksicht zu nehmen hat (Kaspar Schiller, a.a.O., N 805). Dagegen liegt ein Vertraulichkeitskonflikt vor, wenn\nder Anwalt im Dilemma ist, ob er vertrauliche Klienteninformationen mit Rücksicht\n- 5 -\n\nauf die Interessen einer anderen Person zum Nachteil des Klienten verwenden,\noder ob er dies im Interesse des Klienten zu unterlassen hat (Kaspar Schiller,\na.a.O., N 816). Während der Anwalt nach Abschluss eines Mandates nicht mehr\nzur Interessenwahrung verpflichtet ist und das Verbot von Mandatskonflikten entsprechend endet, überdauert der Vertraulichkeitsschutz das Mandat. Vertraulichkeitskonflikte sind im Grundsatz ohne zeitliche Schranke zu vermeiden (Kaspar\nSchiller, a.a.O., N 860; BGE 103 Ia 430; Art. 13 BGFA). Dass die Nachteile einer\nVerwendung von Vertraulichem mit zunehmender Zeitdauer abnehmen oder ganz\nentfallen (Kaspar Schiller, a.a.O., N 893), spielt im vorliegenden Fall keine Rolle,\nda zwischen den beiden Mandaten nur wenige Monate liegen (will man überhaupt\nvon einer zeitlichen Zäsur sprechen, da die Mandate des Beschuldigten ja auf\nAnwälte der Kanzlei übergingen).\n\n(...)\n\n3.1.2. Würdigung\n\n3.1.2.1. Interessenkollision\n\nWerden die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so\nergibt sich im Rahmen der Einzelfallbetrachtung ohne weiteres, dass der Beschuldigte einem schweren und auch konkreten Interessenkonflikt unterstand.\n\nFakt ist, dass der Beschuldigte von Anbeginn an und in der Folge während vieler\nJahre sowohl als Verwaltungsrat wie auch als Rechtsanwalt für die X. tätig war.\nDort hatte er nicht nur Organstellung, sondern bekleidete auch eine Sonderstellung (BGE 134 II 108 Erw. 5.2). Fakt ist auch, dass nach dem Austritt des Beschuldigten aus dem Verwaltungsrat von Gesellschaften bei der X. Mitte 2008\nder damalige Partner des Beschuldigten aus dem gleichen Anwaltsbüro als Verwaltungsrat bei der X. neu Einsitz nahm. Damit änderte sich an der Interessenlage der X. an sich nichts. Aber auch der Beschuldigte war weiterhin indirekt (nämlich über seinen Büropartner) gebunden. Fakt ist ebenfalls, dass die Kanzlei immer noch für die anwaltliche Beratung von X. verantwortlich zeichnete.\n- 6 -\n\nDamit bestanden - vor allem verstärkt durch die organschaftliche Stellung des Beschuldigten bei Gesellschaften der X. und die aufgrund der exklusiven Mandate\nverbundene Sonderstellung - sehr enge Beziehungen zwischen der X. und dem\nBeschuldigten bzw. der Anwaltskanzlei.\n\n"}