{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090008_2009-11-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A96106AB362E5E75C12576C50042EB02_KG090008.pdf", "Checksum": "33b279084add262c0e2e8ddfdb97c2df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.11.2009 KG090008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkollision. 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Interessenkollision.\n\nAnwältinnen und Anwälte unterstehen nicht nur im Rahmen der Monopoltätigkeit,\nder berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht, dem (öffentlichrechtlichen) Berufsrecht, sie haben die Berufspflichten auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, so etwa der Führung von Treuhandgeschäften, bei der Verwaltung von Vermögen, bei Inkassomandaten oder bei der Tätigkeit als Verwaltungsrat, zu beachten.\nDas Konfliktsverbot kann auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes aufweisen; Vertraulichkeitskonflikte unterliegen im Grundsatz keiner zeitlichen Schranke.\nUnzulässiger Parteienwechsel.\n\nSachverhalt:\nDer Beschuldigte und dessen Anwaltskanzlei vertreten von 2001 bis 2008 das\nUnternehmen X. Der Beschuldigte ist sowohl Verwaltungsrat als auch Rechtsvertreter und erlangt deshalb Kenntnisse auch über Geschäftsgeheimnisse und strategische Überlegungen. Mitte 2008 tritt der Beschuldigte zufolge Neuorientierung\nals Verwaltungsrat und Rechtsvertreter der Unternehmung X. zurück; sein Nachfolger ist sein Stellvertreter in der Anwaltskanzlei. Noch während dem laufenden\nMandat X. wird im Juli 2008 die Unternehmung Y. gegründet, welche im absolut\ngleichen Gebiet tätig ist und der Beschuldigte wird als Verwaltungsrat (und später\nals Rechtsvertreter) ernannt.\n\nIm Verfahren vor der Aufsichtskommission wird gerügt, der Beschuldigte habe mit\nHilfe seiner Anwaltskanzlei und mit Know How, für das die ursprüngliche Klientin\nüber Jahre grosse Beratungshonorare bezahlt habe, ein Konkurrenzunternehmen\naufgebaut. Der Beschuldigte habe zudem mit der Nachfolgeregelung die ursprüngliche Klientin im Glauben lassen, deren Interessen würden weiterhin wahrgenommen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"2.2. Tätigkeit als Rechtsanwalt / Verwaltungsrat\n\n2.1.1. Der Beschuldigte bestreitet weder, in der Zeit zwischen 2001 und 2008 die\nX. als Verwaltungsratsmitglied und Rechtsanwalt / Rechtsberater betreut zu haben, noch nunmehr für die Y. als Verwaltungsrat (und Rechtsanwalt / Rechtsberater) tätig zu sein.\n\nFalsch ist hier einzig der Standpunkt des Beschuldigten, mit der Verzeigung werde 'im Wesentlichen' nur die Tätigkeit als früherer Verwaltungsrat der X. anvisiert;\ndies ist nicht der Fall. Die Verzeigung fokussiert auch auf die Tätigkeit des Beschuldigten als Anwalt. Der Beschuldigte räumt zudem nicht nur eine solche frü-\n- 2 -\n\nhere anwaltliche Tätigkeit ein, sondern betont, er habe bei der X. seine Erfahrungen als Verwaltungsratsmitglied von Schweizerischen Gesellschaften und als\nWirtschaftsanwalt eingebracht.\n\n2.2.2. Den Anwaltsberuf übt gemäss § 10 AnwG aus, wer über ein Anwaltspatent\nverfügt und Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt. 'Der Anwaltsberuf im Sinne des Gesetzes umfasst damit die gesamte Berufstätigkeit und nicht nur die Vertretung von Parteien im Rahmen des Anwaltsmonopols; den Anwaltsberuf übt auch aus, wer ausschliesslich im Bereich\nder Rechtsberatung tätig ist' (Antrag des Regierungsrates zu einem neuen Anwaltsgesetz vom 13. November 2002, Nr. 4028, S. 38).\n\n2.2.3. Das Tätigkeitsgebiet des Anwalts kann sich darüber hinaus auch auf andere Bereiche und wirtschaftliche Dienstleistungen, die Ausübung etwa von Verwaltungsratsmandaten etc., erstrecken (Beat Hess, Umsetzung des Bundesgesetzes\nüber die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA] durch die Kantone, in:\nSJZ 98 / 2002 S. 485 ff., insbes. S. 486; Grundsatzurteil BGE 130 II 87 [= BGE\n2A.110/2003 vom 29. Januar 2004], E. 3; vgl. auch die gleichlautenden Urteile\ndes Bundesgerichts 2A.101/2003 vom 13. Dezember 2003, E. 3; 2A.109/2003\nvom 29. Januar 2004, E. 3; 2A.111/2003 vom 29. Januar 2004, E. 3; 2A.127/2003\nvom 29. Januar 2004, E. 3; vgl. dazu auch: Der Anwalt / Notar als Organ, in: Mario Giannini, Anwaltliche Tätigkeit und Geldwäscherei, Diss. Zürich 2005, S. 255\nff.).\n\nHierzu ist aber einschränkend zu bemerken, dass ein ausschliesslich als Verwaltungsrat tätiger Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Verwaltungsratsmandates\nnicht mehr im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit handelt, sondern als Geschäftsmann, wenn das kaufmännische Element gegenüber dem anwaltlichen überwiegt\n(Mario Giannini, a.a.O., S. 256 mit Verweisung auf BGE 115 Ia 197; BGE 114 III\n105; BGE 112 Ib 606 etc. [Fn 1322]; Georg Krneta, Der Anwalt als Organ einer\njuristischen Person, in: Band 2 'Das Anwaltsgeheimnis', Zürich 1994, S. 7 ff.,\n- 3 -\n\nS. 12). Entsprechend muss zwischen der (berufsspezifisch) anwaltlichen und der\ngeschäftlichen Tätigkeit unterschieden werden (BGE 115 Ia 197 E. 3 d bb).\n\nEs ist anderseits weitgehend unbestritten, dass der Anwalt nicht nur im Rahmen\nseiner Monopoltätigkeit, der berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht,\ndem (öffentlich-rechtlichen) Berufsrecht untersteht, und er die Berufspflichten\nauch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, so etwa der Führung von Treuhandgeschäften, bei der Verwaltung von Vermögen, bei Inkassomandaten oder bei der\nTätigkeit als Verwaltungsrat, zu beachten hat (Walter Fellmann, Kollision von Berufspflichten mit anderen Gesetzespflichten am Beispiel des Anwaltes als Verwaltungsrat, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das Anwaltsrecht nach dem BGFA, St.\nGallen 2003, S. 165 ff. [zit. Fellmann, Kollision], S. 166; Georg Pfister, Aus der\nPraxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons\nZürich zu Art. 12 BGFA, in: SJZ 105/2009 Nr. 12 S. 285 ff., S. 286).\n\n"}