verletzung nicht auszumachen ist, abgesehen davon, dass - wie erwähnt - die Rechtsvertreterin zu jener Zeit nur für die Vertretung im Strafverfahren bevollmächtigt war. 6. Nach dem Gesagten ist ein hinreichender Verdacht im Sinne von § 30 Abs. 4, Satz 1 AnwG für eine verbotene direkte Kontaktaufnahme mit der Gegen- - 3 - partei nicht gegeben. Dies führt zur Nichtanhandnahme des Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Satz 2 AnwG)." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. April 2009