Erstens handelt es sich beim fraglichen Schreiben, das am 9. Februar 2009 direkt an die Verzeiger gesandt wurde, um ein neues eigenständiges Verfahren, nämlich um die Anfechtung der Vereinbarung wegen gegründeter Furcht sowie allenfalls Übervorteilung, das unabhängig vom Strafverfahren geführt wird und für das dem Beschuldigten keine anwaltliche Vertretung angezeigt war. Zweitens hat der Beschuldigte, zwar nicht umgehend, aber immerhin einen Tag später die Rechtsvertreterin der Verzeiger mit einer Kopie des Schreibens vom 9. Februar 2009 orientiert, so dass auch unter dem Aspekt der unzulässigen Beeinflussung der Gegenpartei eine Berufsregel-