5. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein hinreichender Verdacht für eine Berufsregelverletzung nicht dargetan. Erstens handelt es sich beim fraglichen Schreiben, das am 9. Februar 2009 direkt an die Verzeiger gesandt wurde, um ein neues eigenständiges Verfahren, nämlich um die Anfechtung der Vereinbarung wegen gegründeter Furcht sowie allenfalls Übervorteilung, das unabhängig vom Strafverfahren geführt wird und für das dem Beschuldigten keine anwaltliche Vertretung angezeigt war.