12 N 51) und als solches auch in Art. 28 der Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Berufs- und Standesregeln vom 1. Oktober 2002 enthalten. Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben. Ein direktes Gespräch mit der Gegenpartei ist zulässig, wenn diese den direkten Kontakt sucht oder anderweitige trifftige Gründe vorliegen, so namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit (vgl. auch ZR 107 [2008] Nr.65).