4.2 Das frühere kantonale Anwaltsrecht hat es dem Anwalt ausdrücklich verboten, mit einer Gegenpartei, die durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ohne dessen Wissen direkt zu verkehren (§ 11 Abs. 1 aAnwG). Dieses Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, nicht ausdrücklich umschrieben. Ein entsprechendes Verbot des Rechtsanwaltes ist indessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (BGE 2P.156/2006 vom 8. November 2006; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51) und als solches auch in Art.