"3.5 Die Verzeiger machen zusammenfassend geltend, dass der Beschuldigte nicht befugt gewesen sei, sie direkt anzuschreiben. Es sei kein Ausnahmetatbestand vorgelegen. Der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass sie, die Verzeiger, in jedem Fall anwaltlich vertreten wären, falls die Vergleichsvereinbarung angefochten würde. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbar gewesen, Rechtsanwältin Y oder Rechtsanwalt X anzufragen. Rund einen Monat vor Ablauf der Verwirkungsfrist habe keine Dringlichkeit bestanden. Die direkte Zusendung des Einschreibens mit Rückschein habe dem ungebührlichen Beeindrucken bzw. der Beeinflussung gedient.