Im Februar 2009 schreibt der Beschuldigte namens der Verkäufer direkt die Käufer an und verlangt die Geldleistung zurück, da die Vereinbarung vom März 2008 an einem Willensmangel leide. Am Folgetag stellt der Beschuldigte Rechtsanwältin Y eine Kopie des Schreibens zur Orientierung zu. Aus den Erwägungen: