Sachverhalt: Die Verzeiger hatten von den Verkäufern, vertreten durch den Beschuldigten, ein Pferd gekauft. Im März 2008 schliessen die Parteien, die Käufer vertreten durch Rechtanwalt X, die Verkäufer vertreten durch den Beschuldigten, eine Vergleichsvereinbarung, wonach der Kaufpreis wegen einer chronischen Krankheit des Pferdes zurückerstattet wird und das Pferd im Besitz der Käufer bleibt. Im Sommer 2008 erstatten die Käufer, neu vertreten durch Rechtsanwältin Y, Strafanzeige wegen Betrugs etc. Im Februar 2009 schreibt der Beschuldigte namens der Verkäufer direkt die Käufer an und verlangt die Geldleistung zurück, da die Vereinbarung vom März 2008 an einem Willensmangel leide.