{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-04-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090005_2009-04-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4527E33EB90CEB8BC125759E002DAC2D_KG090005.pdf", "Checksum": "7da21fd284b7bdcc418cfdd888c10b1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.04.2009 KG090005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:50", "Checksum": "dfa3139f81a7bd7aa8474533c09bbd7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.04.2009 KG090005\nRegeste:\nDirekte Kontaktnahme mit der Gegenpartei.\n\nSachverhalt:\nDie Verzeiger hatten von den Verkäufern, vertreten durch den Beschuldigten, ein\nPferd gekauft. Im März 2008 schliessen die Parteien, die Käufer vertreten durch\nRechtanwalt X, die Verkäufer vertreten durch den Beschuldigten, eine Vergleichsvereinbarung, wonach der Kaufpreis wegen einer chronischen Krankheit des\nPferdes zurückerstattet wird und das Pferd im Besitz der Käufer bleibt. Im Sommer 2008 erstatten die Käufer, neu vertreten durch Rechtsanwältin Y, Strafanzeige wegen Betrugs etc. Im Februar 2009 schreibt der Beschuldigte namens der\nVerkäufer direkt die Käufer an und verlangt die Geldleistung zurück, da die Vereinbarung vom März 2008 an einem Willensmangel leide. Am Folgetag stellt der\nBeschuldigte Rechtsanwältin Y eine Kopie des Schreibens zur Orientierung zu.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"3.5 Die Verzeiger machen zusammenfassend geltend, dass der Beschuldigte\nnicht befugt gewesen sei, sie direkt anzuschreiben. Es sei kein Ausnahmetatbestand vorgelegen. Der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass sie, die\nVerzeiger, in jedem Fall anwaltlich vertreten wären, falls die Vergleichsvereinbarung angefochten würde. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbar\ngewesen, Rechtsanwältin Y oder Rechtsanwalt X anzufragen. Rund einen Monat\nvor Ablauf der Verwirkungsfrist habe keine Dringlichkeit bestanden. Die direkte\nZusendung des Einschreibens mit Rückschein habe dem ungebührlichen Beeindrucken bzw. der Beeinflussung gedient. Der Zweck ergebe sich ohne weiteres\naus dem Schreiben, indem der Beschuldigte weitere rechtliche Schritte angedroht\nhabe, für den Fall, dass die Zahlung ausbleibe.\n\n4.1 Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und\nAnwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dieses Gebot der\nsorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte\nBerufstätigkeit (BGE 130 II 270 E.3.2). Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will\nletztlich im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die\ngetreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter\nFellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005,\nArt. 12 N 9).\n- 2 -\n\n4.2 Das frühere kantonale Anwaltsrecht hat es dem Anwalt ausdrücklich verboten, mit einer Gegenpartei, die durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ohne dessen Wissen direkt zu verkehren (§ 11 Abs. 1 aAnwG). Dieses Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, nicht\nausdrücklich umschrieben. Ein entsprechendes Verbot des Rechtsanwaltes ist indessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur\nsorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (BGE 2P.156/2006 vom 8. November 2006; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51) und als solches auch in Art. 28 der\nRichtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Berufs- und Standesregeln vom 1. Oktober 2002 enthalten. Das Verbot des Direktkontaktes mit der\nanwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt indessen nicht absolut, sondern ist in\nWürdigung aller Umstände zu handhaben. Ein direktes Gespräch mit der Gegenpartei ist zulässig, wenn diese den direkten Kontakt sucht oder anderweitige trifftige Gründe vorliegen, so namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit (vgl. auch ZR 107\n[2008] Nr.65).\n\n5. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein hinreichender Verdacht für\neine Berufsregelverletzung nicht dargetan. Erstens handelt es sich beim fraglichen Schreiben, das am 9. Februar 2009 direkt an die Verzeiger gesandt wurde,\num ein neues eigenständiges Verfahren, nämlich um die Anfechtung der Vereinbarung wegen gegründeter Furcht sowie allenfalls Übervorteilung, das unabhängig vom Strafverfahren geführt wird und für das dem Beschuldigten keine anwaltliche Vertretung angezeigt war. Zweitens hat der Beschuldigte, zwar nicht umgehend, aber immerhin einen Tag später die Rechtsvertreterin der Verzeiger mit einer Kopie des Schreibens vom 9. Februar 2009 orientiert, so dass auch unter\ndem Aspekt der unzulässigen Beeinflussung der Gegenpartei eine Berufsregelverletzung nicht auszumachen ist, abgesehen davon, dass - wie erwähnt - die\nRechtsvertreterin zu jener Zeit nur für die Vertretung im Strafverfahren bevollmächtigt war.\n\n6. Nach dem Gesagten ist ein hinreichender Verdacht im Sinne von § 30\nAbs. 4, Satz 1 AnwG für eine verbotene direkte Kontaktaufnahme mit der Gegen-\n- 3 -\n\npartei nicht gegeben. Dies führt zur Nichtanhandnahme des Verfahrens (§ 30\nAbs. 4 Satz 2 AnwG).\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 2. April 2009\n"}