Eingestandenermassen verfügte der Beschuldigte im Zeitraum seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht über die notwendige Berufshaftpflichtversicherung. Somit ist auch von einem Verstoss gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. f BGFA auszugehen. - 3 - 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen Verletzung von Art. 12 lit. a, d und f BGFA zu disziplinieren ist." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 27. August 2009