Auch diese Verpflichtung dient - eigentlich selbsterklärend - dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Denn sie soll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden kann. Die Verletzung der Pflicht wird als Verletzung einer Berufsregel disziplinarisch sanktioniert (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 129 und N 141). Daran hat die per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Änderung des BGFA nichts geändert.