3. Art. 12 lit. f BGFA schreibt Anwältinnen und Anwälten den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vor. Gemäss der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Bestimmung muss die Versicherungssumme mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.