aus, welches Briefköpfe ausdrücklich unter den erlaubten Werbemitteln (§ 3) aufzählte. Das Aufführen des Zusatzes 'Eingetragen im Anwaltsregister' suggeriert beim rechtsuchenden Publikum den Eindruck, der Beschuldigte sei ermächtigt, in der ganzen Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 2 und 4 BGFA). Dies traf hier nicht zu. Der Zusatz auf dem Briefpapier war täuschend und damit unlauter und stellte somit auch einen Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA dar.