2. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Werbung ist jedes Verhalten, 'das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen' (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 BGFA N 113). Dabei ist der Anspruch an die Objektivität der an sich subjektiv ausgerichteten Werbung anhand der Grundsätze des UWG auszulegen. - 2 -