Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Anwaltes gehört es, dass er seine Person nicht in irreführender Weise beschreibt. So hat denn auch das Bundesgericht eine ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, insb. E. 3.3). Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Briefpapier im Geschäftsverkehr verwendet hat, war er nicht im Anwaltsregister eingetragen. Die Führung der Bezeichnung 'Eingetragen im Anwaltsregister' war unwahr sowie irreführend und stellt einen Disziplinarfehler im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar.